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   OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14   

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https://dejure.org/2015,38328
OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14 (https://dejure.org/2015,38328)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2015 - 15 U 90/14 (https://dejure.org/2015,38328)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 15 U 90/14 (https://dejure.org/2015,38328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 626 BGB
    Kündigung des Anwaltsvertrages wegen Fortfalls der Vertrauensgrundlage nach § 626 I BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung des Anwaltsvertrages wegen Fortfalls der Vertrauensgrundlage nach § 626 I BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Kündigung des Anwaltsvertrages wegen Vertretung Dritte gegen die Mandantin in einer Verkehrsunfallsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Gleichzeitige Tätigkeit für und gegen Mandanten ohne vorherigen Hinweis rechtfertigt die Kündigung des Anwaltsvertrages und kann zum Verlust des Honoraranspruchs führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1599
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 133/10

    Zahnärztlicher Behandlungsvertrag: Verlust des Vergütungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14
    Dabei wird nicht verkannt, dass der Vergütungsanspruch dann nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, wenn es sich lediglich um ein geringfügig vertragswidriges Verhalten des Dienstverpflichteten handelt (vgl. hierzu: BGH NJW 2011, S. 1674 [BGH 29.03.2011 - VI ZR 133/10] unter II. 1 e. der Gründe).

    Danach ist eine derartige Beschränkung auf vertragswidriges Verhalten, das dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, für Kündigungen eines auf besonderem Vertrauen beruhenden Dienstverhältnisses nicht gerechtfertigt, weil sich entsprechende Einschränkungen weder aus dem Wortlaut des § 628 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus seiner Entstehungsgeschichte ergeben (BGH NJW 2011, S. 1674 [BGH 29.03.2011 - VI ZR 133/10] m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, ist eine Leistung für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist, was im Rahmen eines Anwaltsvertrages dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen (BGH NJW 1982, S. 437 [BGH 08.10.1981 - III ZR 190/79] ).
  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, kann ein Vertrag, der auf besonderem Vertrauen beruht, von beiden Vertragspartnern bei ernstlicher Erschütterung oder gar einem Fortfall der Vertrauensgrundlage auch dann gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB, die für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt, nicht gegeben sind (BGH NJW 1985, S. 41 [BGH 07.06.1984 - III ZR 37/83] unter II. 2. der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2008 - 4 U 176/07

    Rechtsanwaltshaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch Beratungsfehler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14
    Soweit die Kläger hierzu die Auffassung vertreten, die Reduzierung oder der Wegfall des Anwaltshonorars gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzte generell das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus, und sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 30.4.2008 (VersR 2008, S. 1396) und des OLG Koblenz vom 24.2.2005 (OLGR Koblenz 2005, S. 686) berufen, steht das nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
  • OLG Koblenz, 24.02.2005 - 5 U 680/04

    Vergütung des Rechtsanwalts: Honoraranspruch bei fristloser Kündigung des Mandats

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 15 U 90/14
    Soweit die Kläger hierzu die Auffassung vertreten, die Reduzierung oder der Wegfall des Anwaltshonorars gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzte generell das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus, und sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 30.4.2008 (VersR 2008, S. 1396) und des OLG Koblenz vom 24.2.2005 (OLGR Koblenz 2005, S. 686) berufen, steht das nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZR 298/19

    Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt;

    Entsprechend dieser allgemeinen Auffassung muss auch die Beendigung des Anwaltsdienstvertrages innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen (KG Berlin, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris Rn. 133; OLG Frankfurt, NJW 2016, 1599 Rn. 16; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Kap. 1 Rn. 233).
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